Der Bundesgerichtshof befasste sich in zwei kürzlich vor ein paar Jahren ergangenen Entscheidungen (BGH vom 03.03.2016 – Az.: I ZR 110/15 sowie I ZR 140/14) mit der Haftung von Amazon Marketplace-Verkäufern für nicht unmittelbar von ihnen verursachte Verstöße.
Im ersten Fall ging es darum, dass Amazon dem Angebot einen falschen UVP-Preis zuordnete, was zu einer wettbewerbswidrigen Irreführung (Verstoß gegen Wettbewerbsrecht) führte. Im zweiten Fall änderte ein dritter Marketplace-Verkäufer ein Angebot so ab, dass es eine Markenrechtsverletzung darstellte.
Der BGH nahm hier in beiden Fällen eine täterschaftliche Haftung des Marketplace-Verkäufers für die genannten Rechtsverstöße aufgrund einer bestehenden Überwachungs- und Prüfungspflicht an, obwohl er sie nicht unmittelbar zu verantworten hatte. Trotz der theoretisch unbegrenzten Prüfpflichten geht der Bundesgerichtshof nämlich davon aus, dass man auch mit den möglichen Nachteilen einer Plattform leben muss, wenn man andererseits von deren Vorteilen profitiert.
Bei Fragen zu möglichen Reaktionen auf Abmahnungen in diesem Zusammenhang sowie hinsichtlich möglicher Ansprüche gegen Amazon wegen des rechtswidrigen Verhaltens können Sie sich gerne an uns wenden.
Nehmen Sie gerne per E-Mail oder Telefon Kontakt mit uns auf, um abzuklären, wie wir Ihnen helfen können!


