MARKEN / KENNZEICHEN

Die Kanzlei (Patentanwalt und Rechtsanwalt / Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) bietet im Markenrecht u.a. folgende Leistungen an:

Vertretung vor den Markenämtern:

  • Anmelden von nationalen, regionalen und internationalen Marken (z.B. Deutsche Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, Unionsmarke / „EU-Marke“ beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante, Internationele Marke / IR-Marke bei der WIPO in Genf)
  • Widerspruchsverfahren
  • Löschungsverfahren (z.B. wegen Nichtbenutzung)
  • Markenverlängerungen
  • Markenübertragungen (Übertragung von Markenanmeldungen und Markeneintragungen)
  • Beschaffung von Prioritätsdokumenten und Markenurkunden
  • Registeränderungen (z.B. Inhaberwechsel, Adressänderungen, Anpassungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses)

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung (Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen) durch Patentanwalt und Rechtsanwalt:

  • Berechtigungsanfragen
  • Abmahnungen wegen Markenverletzungen sowie (modifizierte) Unterlassungserklärungen
  • Vertragsstrafen aus Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen
  • Einstweilige Verfügungen wegen Markenverletzungen
  • Klagen wegen Markenverletzungen
  • Löschungsklagen

Allgemeine Dienstleistungen:

  • Markenberatung und Markenentwicklung
  • Markenrecherchen (durch uns sowie in Zusammenarbeit mit spezialisierten Dienstleistern)
  • Markenüberwachungen und Kollisionsüberwachungen (in Zusammenarbeit mit spezialisierten Dienstleistern)
  • Schutzfristenüberwachung
  • Betreuung von Markenportfolios
  • Unterstützung bei Markenverkauf und Markenankauf
  • Markenlizenzverträge
  • Abgrenzungsvereinbarungen
  • Titelschutzanzeigen

Allgemeine Informationen zum Markenrecht

Überblick zum Markenrecht

Das deutsche Markengesetz (MarkenG) befasst sich mit Marken (englisch: Trademarks), geschäftlichen Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktiteln) sowie geographischen Herkunftsangaben.

Als Marke können z.B. die Namen von Unternehmen (Firma), Logos, Produktnamen, Slogans oder Jingles angemeldet werden, sofern diese geeignet sind, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Markenrecht hat beispielsweise auch für weitere Rechtsbereiche wie das „Domainrecht“ und das „Internetrecht“ Bedeutung.

Vor der Eintragung einer Marke prüft das zuständige Amt, ob so genannte absolute Schutzhindernisse vorliegen. Hierbei wird unter anderem festgestellt, ob die Marke lediglich beschreibend ist oder ein Freihaltebedürfnis besteht. So dürfte eine Wortmarke „apple“ beispielsweise nicht als Marke für Lebensmittel, wohl aber für Computer und Mobiltelefone eingetragen werden.

Nicht geprüft wird hingegen, ob es noch andere identische oder ähnliche Marken gibt (relative Schutzhindernisse). Jedoch kann von einem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Markeneintragung Widerspruch gegen die Eintragung erhoben werden.

Markenformen

Die wichtigsten Markenformen sind Wortmarken, Bildmarken sowie Wort-/Bildmarken. Wortmarken bestehen dabei etwa aus Wörtern, Zahlen oder Buchstaben. Demgegenüber können graphische Gestaltungen als Bildmarken geschützt werden. Kombinationen aus Wort- und Bildbestandteilen werden als Wort-/Bildmarken bezeichnet. Daneben gibt es noch exotischere Markenformen wie Hörmarken, Sloganmarken, Farbmarken oder dreidimensionale Marken (3D-Marken). Unter bestimmten Voraussetzungen kann damit sogar die Form einer Ware oder die Verpackung als Marke registriert werden.

Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

Die Registrierung einer Marke erfolgt stets für bestimmte Waren- oder Dienstleistungsklassen gemäß der so genannten Nizza-Klassifikation (z.B. für Bekleidung in Klasse 25). In der Anmeldegebühr sind etwa in Deutschland bereits drei Klassen enthalten während bei der Anmeldung von Unionsmarken lediglich eine Klasse von der Grundgebühr erfasst ist. Sollen weitere Waren- oder Dienstleistungsklassen geschützt werden, muss für jede weitere Klasse eine zusätzliche Gebühr entrichtet werden. Bei der Auswahl der richtigen Klassen für die Waren- und Dienstleistungen sollten die Besonderheiten des Markenrechts berücksichtigt werden, um Fehler und unnötige Beanstandungen zu vermeiden. Gerne erarbeiten wir mit Ihnen zusammen ein für Ihren Bedarf passendes Verzeichnis.

Marke anmelden und Marken registrieren in Deutschland, Europa sowie weiteren Ländern

In der Regel wird Markenschutz durch eine Markenanmeldung bei einem hierfür zuständigen Amt erreicht. Durch eine Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in München (Markenregistrierung) kann ein auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezogener Schutz erzielt werden.

Daneben besteht die Möglichkeit, eine Unionsmarke (auch EU-Marke genannt; früher: Gemeinschaftsmarke) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (früher: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt – HABM) in Alicante anzumelden, um Schutz für alle Länder der Europäischen Union (somit also z.B. nicht für die Schweiz und Norwegen) zu erhalten. Einschlägig hierfür ist die Unionsmarkenverordnung (UMV).

Ferner kann ein Antrag auf internationale Registrierung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) in Genf gestellt werden, um für zahlreiche wirtschaftlich interessante Länder (z.B. USA, China, Japan oder Indien) auf relativ einfache und kostengünstige Weise Markenschutz über eine Internationale Marke (IR-Marke nach dem Madrider Markenabkommen MMA und dem zugehörigen Protokoll PMMA) zu erhalten.

Während die vorgenannten Anmeldungen von uns selbst vorgenommen werden können, arbeiten wir bei nationalen Anmeldungen in weiteren Ländern mit verschiedenen Kollegen vor Ort zusammen und können für Sie den Kontakt zu diesen herstellen.

Schutzdauer einer eingetragenen Marke

Im Vergleich zu anderen Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern oder Designs bietet eine Marke den großen Vorteil, dass ihre Schutzdauer zeitlich ungegrenzt möglich ist und sie beliebig oft verlängert werden kann. Zunächst erfolgt die Eintragung für zehn Jahre. Anschließend kann diese kostenpflichtig beliebig oft um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Die Marke muss jedoch, anders als beispielsweis ein Patent, innerhalb eines gewissen Zeitraums benutzt werden (so genannter Benutzungszwang).

Kosten einer Markenanmeldung für Markenamt und Anwalt

Wie viel eine Markenanmeldung kostet ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Hierbei spielen der geografische Bereich des geplanten Markenschutzes, also das Gebiet in dem die Marke geschützt werden soll, sowie die Anzahl der Klassen für die Schutz beansprucht werden soll (und in manchen Ländern auch die Anzahl der je Klasse genannten Waren und Dienstleistungen), eine Rolle. Die Gesamtkosten setzen sich aus den Amtsgebühren sowie – im Regelfall – aus dem Anwaltshonorar zusammen. Bei ausländischen Markenanmeldungen kommen im Zusammenhang mit nationalen Marken ggf. noch Kosten der Auslandskollegen hinzu. Gerne machen wir Ihnen ein auf Ihre Anforderungen zugeschnittenes Angebot.

Vorteile einer Markenanmeldung

Eine erfolgreiche Markenanmeldung bietet zahlreiche Vorteile:

  • Bei Anmeldung und Aufrechterhaltung (Verlängerung) sind Marken verhältnismäßig kostengünstig.
  • Da eine Marke meist relativ schnell in das Register eingetragen wird, kann innerhalb kurzer Zeit Schutz erlangt werden.
  • Es ist ein zeitlich unbegrenzter Markenschutz möglich.
  • Verschiedene Markenformen ermöglichen es, unterschiedliche Elemente von Logos (oder auch Produkten) schützen zu lassen.
  • Eine Marke kann für Werbezwecke genutzt werden (beispielsweise mit dem ® hinter der Marke), wodurch auch der Wiedererkennungswert Ihrer Produkte und Dienstleistungen erhöht werden kann.
  • Eine Marke kann als Hinweis auf die Qualität Ihrer Produkte und Dienstleistungen gesehen werden.
  • Eine gut gewählte Marke bietet einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil, da durch das Monopolrecht eine starke Marktposition entstehen kann. Dies ermöglicht häufig auch höhere Preise für das jeweilige Angebot.
  • Bei einer Markenverletzung durch Dritte kann von diesen z.B. verlangt werden, künftige Verletzungen zu unterlassen, Schadensersatz zu zahlen sowie die Verkaufszahlen, die Herkunft und die Vertriebswege offenzulegen. Ferner kann ein Vernichtungsanspruch bezüglich der widerrechtlich gekennzeichneten Waren bestehen.
  • Durch eine rechtzeitige, eigene Markenanmeldung kann beispielsweise gegen Dritte vorgegangen werden, wenn diese das von Ihnen (z.B. als Domain) genutzte Zeichen selbst als Marke anmelden. Ein Mitbewerber könnte Ihnen andernfalls ggf. sogar verbieten, dass Sie Ihr Zeichen weiter verwenden oder er könnte Ihre Nutzung zumindest auf den unmittelbaren räumlichen Wirkungskreis beschränken.
  • Durch eingetragene Marken kann der Wert Ihres Unternehmens erhöht werden.
  • Wird eine Marke nicht selbst genutzt, kann diese auch lizenziert werden. Ferner kann sie auch unabhängig vom Unternehmen veräußert werden.