DESIGNS / GESCHMACKSMUSTER

Die Kanzlei (Patentanwalt und Rechtsanwalt) bietet im Designrecht / Geschmacksmusterrecht u.a. folgende Leistungen an:

Vertretung vor den Ämtern:

  • Anmeldung nationaler, regionaler und internationaler Designs (z.B. Deutsches Design, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Internationales Design)
  • Nichtigkeitsverfahren
  • Verlängerungen
  • Übertragungen
  • Beschaffung von Prioritätsdokumenten und Urkunden
  • Registeränderungen (z.B. Inhaberwechsel)

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung (Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen) durch Patentanwalt und Rechtsanwalt:

  • Berechtigungsanfragen
  • Abmahnungen wegen Designverletzungen sowie (modifizierte) Unterlassungserklärungen
  • Vertragsstrafen aus Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen
  • Einstweilige Verfügungen wegen Designverletzungen
  • Klagen wegen Designverletzungen
  • Löschungsklagen

Allgemeine Dienstleistungen:

  • Designberatung und Designentwicklung
  • Designrecherchen (durch uns sowie durch Zusammenarbeit mit spezialisierten Dienstleistern) nach älteren Rechten Dritter bzw. nach dem Formenschatz
  • Schutzfristenüberwachung
  • Betreuung von Designportfolios
  • Unterstützung bei Designverkauf und Designankauf
  • Designlizenzverträge

Allgemeine Informationen zum Designrecht

Überblick zum Designrecht / Geschmacksmusterrecht

Das deutsche Designrecht (DesignG) – früher bzw. in der Europäischen Union (EU) Geschmacksmusterrecht genannt – bezieht sich auf ästhetische Formschöpfungen, also die Form- und/oder Farbgestaltung. Um schutzfähig zu sein, muss ein Design Neuheit und Eigenart aufweisen. Eine eigene Vorveröffentlichung in einem Zeitraum von zwölf Monaten ist für eine Designanmeldung nicht schädlich (Neuheitsschonfrist).

Oftmals bietet ein Design einen flankierenden Schutz für eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, zumal ästhetische Formschöpfungen dem Patent- oder Gebrauchsmusterrecht nicht zugänglich sind.

Bei einem Design handelt es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht, d.h. es wird nicht geprüft, ob das Design neu ist und Eigenart aufweist. Möglicher älterer Formenschatz wird erst bei einem Angriff auf das Design (z.B. im Zuge eines Löschungsverfahrens) relevant.

Design anmelden in Deutschland, der Europäischen Union sowie weiteren Ländern

Ein Design kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet werden, um Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik zu erhalten. Hierbei können als so genannte Sammelanmeldung gleichzeitig bis zu 100 Designs aus demselben Bereich gemeinsam eingereicht werden. Innerhalb von sechs Monaten nach der Erstanmeldung können unter Sicherung des ursprünglichen Zeitrangs (Priorität) Anmeldungen in weiteren Ländern vorgenommen werden.

Daneben gibt es auch die Möglichkeit, ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) beim Harmonisierungsamt für den Europäischen Binnenmarkt (HABM) anzumelden, um Schutz für das Gebiet der Europäischen Union zu erhalten. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat für alle Mitgliedsstaaten der EU einheitliche Wirkung.

Um Schutz in Ländern außerhalb der Europäischen Union zu erhalten, besteht die Möglichkeit einer Internationalen Designanmeldung (Internationales Design) über das Haager Musterabkommen bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

Maximale Schutzdauer eines Designs

Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt maximal 25 Jahre ab dem Tag der Anmeldung. Die Veröffentlichung kann um bis zu 30 Monate aufgeschoben werden.

Kosten einer Designanmeldung für Amt und Anwalt

Wie viel eine Designanmeldung kostet ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Hierbei spielt der geografische Bereich des geplanten Designschutzes, also das Gebiet in dem das Design geschützt werden soll, eine Rolle. Die Gesamtkosten setzen sich aus den Amtsgebühren sowie – im Regelfall – aus dem Anwaltshonorar zusammen. Bei ausländischen Designanmeldungen kommen im Zusammenhang mit nationalen Designs ggf. noch Kosten der Auslandskollegen hinzu. Gerne machen wir Ihnen ein auf Ihre Anforderungen zugeschnittenes Angebot.

Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Eine Besonderheit im Europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht ist das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (nGGM). Hierüber kann für den Zeitraum von drei Jahren ab Veröffentlichung des Designs auch ohne eine Anmeldung Schutz erlangt werden. Insbesondere bei der Dokumentation sind hierbei einige Punkte zu beachten.

Vorteile einer Designanmeldung

Eine erfolgreiche Designanmeldung bietet zahlreiche Vorteile:

  • Bei Anmeldung und Aufrechterhaltung (Verlängerung) sind Designs verhältnismäßig kostengünstig.
  • Da ein Design meist relativ schnell in das Register eingetragen wird, kann innerhalb kurzer Zeit Schutz erlangt werden.
  • Es besteht eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist. Sie können somit noch innerhalb von zwölf Monaten ein Design anmelden, selbst wenn Sie dieses bereits veröffentlicht haben.
  • Durch ein Design kann Schutz für die nichttechnischen Merkmale Ihres Produkts erlangt werden, die dem Patent- oder Gebrauchsmusterrecht nicht zugänglich sind.
  • Designschutz ist ergänzend zu weiteren Schutzrechten, z.B. einer Markenanmeldung, möglich.
  • Die Schutzdauer ist mit 25 Jahren relativ lang.
  • Ein Design kann für Werbezwecke genutzt werden.
  • Ein eingetragenes Design kann als Hinweis auf die Qualität Ihrer Produkte gesehen werden.
  • Ein Design bietet einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil, da durch das Monopolrecht eine starke Marktposition entstehen kann. Dies ermöglicht häufig auch höhere Preise für Ihre Produkte.
  • Bei einer Designverletzung durch Dritte kann von diesen z.B. verlangt werden, künftige Verletzungen zu unterlassen, Schadensersatz zu zahlen sowie die Verkaufszahlen, die Herkunft und die Vertriebswege offenzulegen. Ferner kann ein Vernichtungsanspruch bezüglich der widerrechtlich gekennzeichneten Waren bestehen.
  • Durch eingetragene Designs kann der Wert Ihres Unternehmens erhöht werden.
  • Ein Design muss nicht benutzt werden.
  • Die Lizenzierung oder die Veräußerung eines Designs ist möglich.