Der Begriff „Social Media Recht“ ist relativ neu und bezeichnet streng genommen gar kein eigenes Rechtsgebiet. Ebenso wie das „Internetrecht“ erfasst auch dieses eine Querschnittsmaterie aus verschiedenen Bereichen. In diesem Fall jedoch solche, die in den Sozialen Medien (wozu etwa die beliebten Plattformen Facebook, Youtube, Twitter, Xing, LinkedIn, Instagram etc. zählen) eine Rolle spielen können. Als Rechtsgrundlagen sind hier vor allem das Wettbewerbsrecht (mitsamt der Problemkreise Werbung auf diesen Plattformen in verschiedensten Ausprägungen, Impressumspflicht, Datenschutz,…), das Urheberrecht sowie das Markenrecht zu nennen. Gelegentlich werden Teilbereiche dieses „Rechts der Sozialen Medien“ in Anlehnung an die jeweilige Plattform auch als „Facebookrecht“, „Youtube-Recht“, „Twitter-Recht“ oder „Instagram-Recht“ bezeichnet.
Obwohl es sich bei den Sozialen Medien um ein verhältnismäßig neues Phänomen handelt, bei dem es recht häufig zu Innovationen kommt, lassen sich Erfahrungen und auch gerichtliche Entscheidungen aus benachbarten Bereichen regelmäßig auf diese im Kern zumeist vergleichbaren Konstellationen übertragen. Gleichwohl ist stets auf die zu beachtenden Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen. Neben allgemeinem Wissen zu den vorgenannten Rechtsgebieten und der jeweiligen Entscheidungen der Rechtsprechung erfordert dies auch eine genaue Kenntnis dieser neuen Medien und Plattformen.
Gerne steht Rechtsanwalt Dr. Florian Lichtnecker (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) für Ihre Anfragen gerne zur Verfügung.