Was passiert mit Unionsmarken („EU-Marken“) bzw. Geschmacksmustern („EU-Designs“) nach dem BREXIT Großbritanniens?

(Stand: 06/2019)

In unserer Patentanwaltskanzlei und Rechtsanwaltskanzlei erreichen uns immer wieder Fragen dazu, was mit den bei der EUIPO in Alicante angemeldeten Schutzrechten (Unionsmarken / „EU-Marken“ bzw. Geschmacksmustern / „EU-Designs“) nach dem (möglichen) BREXIT Großbritanniens passiert ist.

Leider gibt es hierauf (derzeit) noch keine endgültige Antwort. Wie in so vielen anderen Bereichen beim Thema BREXIT existieren zwar verschiedene Überlegungen und Szenarien, jedoch noch keine definitiven Ergebnisse.

Falls es tatsächlich zu einem BREXIT kommt, steht jedoch zumindest Folgendes fest:

  1. Auch wenn Großbritannien die Europäische Union verlässt, bleiben „EU-Marken“ / Gemeinschaftsmarken sowie „EU-Designs“ / Gemeinschaftsgeschmacksmuster jedenfalls in allen weiteren – dann 27 – Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverändert in Kraft.
  2. Über nationale Anmeldungen in Großbritannien sowie auch über Internationale Anmeldungen bei der WIPO (bei Marken nach dem sog. Madrid System und bei Designs nach dem sog. Hager Übereinkommen können Schutzrechte nach wie vor angemeldet werden, um Schutz in Großbritannien (also in England, Schottland, Nordirland und Wales) zu erhalten.
  3. Europäische Patente / „EP Patente“ sind ebenfalls nicht von einem BREXIT betroffen, da dieses System unabhängig von der Europäischen Union besteht.

Unklarheit besteht jedoch darüber, was mit den bislang (auch) in Großbritannien geschützen Rechten passiert:

Auch wenn es gewisse Signale gibt, dass Großbritannien eine – möglicherweise sogar kostenlose – automatische Schaffung von nationalen Schutzrechten für die bestehenden Schutzrechte auf EU Ebene plant, ist dies noch nicht sicher und es besteht nach wie vor die Gefahr, dass deren Schutz einfach ersatzlos erlischt.

Während man bei der ersten Variante für bestehende Unionsmarken / „EU-Marken“ bzw. Geschmacksmuster / „EU-Designs“ nach dem BREXIT zusätzlich nationale Schutzrechte in Großbritannien erhält, würde die zweite Möglichkeit zu zahlreichen Problemen und Rechtsverlusten und wohl auch mehr oder weniger großem Chaos in diesem Bereich führen.

Eine weitere Schwierigkeit stellen Schutzrechtsanmeldungen bei der EUIPO dar, die zwar vor dem BREXIT angemeldet, aber bis zum Stichtag noch nicht eingetragen bzw. registriert wurden (etwa weil das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum die Prüfung noch nicht abgeschlossen hat oder weil ein Widerspruchsverfahren gegen das Schutzrecht läuft). Im Rahmen einer „best-case-Variante“ wird hier z.B. diskutiert, dass es für derartige Schutzrechte eine Übergangsfrist („transition period“) geben soll, innerhalb der man Schutzrechte in Großbritannien unter Beibehaltung des ursprünglichen Anmeldetags registrieren kann.

Was sollen Inhaber von EU-Marken / Unionsmarken bzw. EU-Designs / Gemeinschaftsgeschmacksmustern zur Vorbereitung auf einen BREXIT tun?

Wird das Schutzrecht ohnehin nicht in Großbritannien benötigt, da die Geschäftstätigkeiten z.B. lediglich in Zentral-, Süd- oder Osteuropa liegen, ist nichts zu veranlassen und man kann selbst einem möglichen Verlust des Schutzes in diesem Land gelassen entgegensehen.

Spielt Großbritannien für die geschätlichen Aktivitäten jedoch eine Rolle, so sind ggf. gewisse Vorbereitungen ratsam:

Vor allem viele kleinere und mittlere Unternehmen entscheiden sich in der aktuellen Phase dazu, erst einmal abzuwarten und auf eine (hoffentlich) zufriedenstellende Lösung zu spekulieren.

Da eine solche jedoch alles andere als sicher ist und mögliche Probleme drohen, gibt es z.B. folgende Möglichkeiten, sich bereits jetzt auch für einen „Hard-BREXIT“ vorzubereiten:

  • Anmeldung separater nationaler Marken bzw. Designs in Großbritannien
  • Anmeldung einer Internationalen Marke bzw. eines Internationalen Designs (gestützt auf die bestehende Unionsmarke oder das jeweilige Gemeinschaftsgeschmacksmuster) und Beanspruchung von Großbritannien
  • Für den Fall, dass bereits Internationalen Marken / Designs bestehen, können diese mit relativ geringem Aufwand auch auf Großbritannien erstreckt werden

Falls Sie daher Interesse an der Ausweitung, Erstreckung bzw. Anmeldung Ihrer Schutzrechte auf Großbritannien haben, sind wir Ihnen gerne dabei behilflich.

Gerne können Sie ganz unverbindlich mit uns Kontakt aufnehmen.

▶ Nehmen Sie gerne per E-Mail oder Telefon Kontakt mit uns auf, um abzuklären, wie wir Ihnen helfen können!