Betreiber von Onlineshops oder Verkäufer auf Plattformen wie Amazon, Ebay oder Dawanda erhalten immer wieder Abmahnungen wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsverstöße z.B. gegen Markenrecht (MarkenG), Urheberrecht (UrhG) oder Wettbewerbsrecht (UWG). Die über eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung geltend gemachten Wettbewerbsverstöße betreffen dabei neben (angeblicher) unlauterer oder irreführender Werbung z.B. das Impressum (Verstoß gegen das TMG), die Datenschutzerklärung (Verstoß gegen die DSGVO) sowie den Hinweis auf die OS-Plattform.
Eine vorschnelle Reaktion auf eine Abmahnung – wie etwa ein spontaner Kontakt mit dem Abmahner – ist zumeist ebenso wenig empfehlenswert, wie gar nicht darauf zu reagieren. Vielmehr sollte das Abmahnschreiben mit dem vorgeworfenen Verstoß im Detail daraufhin überprüft werden, ob es berechtigt ist. Häufig gibt es nämlich Ansatzpunkte dafür, sich gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen, z.B. wenn das angeführte Schutzrecht nicht rechtsbeständig ist. Nicht selten sind auch die geforderten Anwaltskosten des Abmahners sowie die Schadensersatzforderungen überhöht. Auch das zumeist beigefügte Muster einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist oft zu weit formuliert und kann den Unterzeichner übermäßig in seiner Handlungsfreiheit einschränken.
Rechtsanwalt Dr. Florian Lichtnecker (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) vertritt Mandanten deutschlandweit zu Fragen des Wettbewerbsrecht, Markenrechts und Internetrechts und steht für Ihre Anfragen gerne zur Verfügung.