Markenverletzung durch Artikelbezeichnung und Modellnamen

Eine Markenverletzung durch eine Artikelbezeichnung oder einen Modellnamen ist leider keine Ausnahme und führt nicht selten zu Abmahnungen. Viele Anbieter eigener Produkte haben zwar eine oder mehrere Marken für ihr (allgemeines) Warenangebot, doch wählen sie für die jeweiligen Modelle oder Artikel gerne noch weitere Bezeichnungen zur besseren Unterscheidung der einzelnen Produkte. Auch eine derartige Kombination aus eigener Marke (z.B. Deutscher Marke oder EU-Marke) und Artikelbezeichnung kann jedoch markenverletzend sein, wenn der jeweilige Name bzw. die entsprechende Phantasiebezeichnung durch die Marke eines Dritten geschützt ist.

So gab es erst vor relativ kurzer Zeit eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (07.06.2018 – Aktenzeichen 6 U 94/17), in der sich dieses mit der Angebotsbezeichnung „Damen Hose MO“ im Internet befassen musste und hier eine Verletzung der älteren Klagemarke „MO“ feststellte. Bereits vor ein paar Jahren sah dasselbe Gericht in der Produktbeschreibung „BOGNER JACKE SAM SCHWARZ“ ebenfalls eine Verletzung der Wortmarke „SAM“.

Generell liegt eine Markenverletzung dann vor, wenn ein Zeichen auch „markenmäßig“ und nicht nur in Form eines bloßen Bestellzeichens benutzt wird. Das Zeichen oder der Name muss also so verwendet werden, dass er von den Kunden als Hinweis auf die Herkunft der Ware aufgefasst wird. Eine solche markenmäßige Nutzung würde etwa dann nicht vorliegen, wenn es sich um eine rein beschreibende, bzw. dekorative Verwendung handelt. Bei einem reinen Bestellzeichen ohne Herkunftsfunktion – wie etwa einer klar als solcher erkennbaren Artikelnummer – würde eine Markenverletzung demgegenüber ausscheiden.

Um bei Modellbezeichnungen (z.B. Namen oder Phantasiebezeichnungen) das Risiko einer Markenverletzung zumindest zu minimieren oder sich entsprechend abzusichern, ist es empfehlenswert, entsprechende Artikelbezeichnungen bzw. Modellnamen prüfen und in den einschlägigen Markendatenbanken auf bestehende ältere Rechte zu recherchieren oder recherchieren zu lassen. Neben bzw. in Ergänzung zu einer Markenrecherche kann die Anmeldung einer eigenen Marke für das einzelne Produkt sinnvoll sein. Auch die Anmeldung einer ganzen Markenserie für unterschiedliche Produkte bzw. Produktkategorien oder Produktgruppen kann eine Option sein.

Bei der Markenrecherche sowie der Anmeldung von Marken oder Markenserien sind wir Ihnen als Patentanwalt bzw. Rechtsanwalt mit Spezialisierung u.a. im Markenrecht gerne behilflich. Melden Sie sich einfach bei uns, wenn Sie Fragen im Markenrecht haben! Speziell bei der Anmeldung mehrerer Marken können wir Ihnen gerne ein maßgeschneidertes Angebot erstellen.

Sollten Sie bereits Probleme mit Ihren Produktbezeichnungen haben und z.B. von Dritten wegen einer (vermeintlichen) Markenverletzung abgemahnt worden sein, also eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung erhalten haben, oder wenn bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheklage vorliegen, prüfen wir diesen Fall und sind Ihnen bei der Verteidigung bzw. den weiteren Schritten gerne behilflich.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Vorsicht bei individuellen Modellbezeichnungen – hier kann es schnell zu Markenverlertzungen kommen!
  • Um diese zu vermeiden sollte nach möglicherweise entgegenstehenden Zeichen recherchiert werden.
  • Außerdem kann die Anmeldung eigener (ggf. zusätzlicher) Marken bzw. einer Markenserie sinnvoll sein.

Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren Anliegen im Markenrecht. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und fragen nach Rechtsanwalt Dr. Florian Lichtnecker (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz).