(dieser Beitrag ist zuerst erschienen im IHK-Magazin „Niederbayerische Wirtschaft“ S. 28, 29 05/2022 der Industrie und Handelskammer Niederbayern)
Auch wenn dem anonymen Street Art Künstler Banksy das Zitat „Copyright is for losers“ zugeschrieben wird, so musste er sich in den letzten Jahren mit mehreren Streitigkeiten rund um Urheber- sowie Markenrecht auseinandersetzen. Grundkenntnisse zum Urheberrecht und anderen geistigen Eigentumsrechten sind daher auch für Kreative hilfreich.
Was ist geistiges Eigentum?
Das sog. geistige Eigentum (Englisch: „Intellectual Property (IP)“) umfasst Schöpfungen des menschlichen Geistes. Hierzu zählen etwa das Urheberrecht sowie Registerrechte wie Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrechte.
Urheberrecht häufig einschlägig
Speziell das Urheberrecht ist für viele in der Kultur- und Kreativwirtschaft einschlägig. § 2 Abs. 2 UrhG definiert geschützte Werke als persönliche geistige Schöpfungen und Absatz 1 dieser Vorschrift gibt hierzu einen Überblick. Danach können z.B. Sprachwerke, Computerprogramme, Werke der Musik und der bildenden Künste einschließlich Werke der Baukunst und der angewandten Kunst, Lichtbildwerke, Filmwerke sowie Darstellungen technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen urheberrechtlich geschützt sein. Demgemäß kommen z.B. Schriftsteller, Programmierer, Musiker, Designer, Künstler, Fotografen, Filmemacher, Architekten und viele andere mehr mit dem Thema in Berührung.
Während bei Lichtbildern (Fotografien) die Anforderungen an die Schutzentstehung eher niedrig sind und schon ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung ausreicht, ist bei anderen Werkarten oft strittig, ob diese die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht haben. Anders als Registerrechte entsteht das Urheberrecht in Deutschland mit Fertigstellung des Werks und muss nirgends registriert werden. Die Geltungsdauer beläuft sich auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Liegt ein geschütztes Werk vor, so ist zwischen dem sog. Urheberpersönlichkeitsrecht – welches untrennbar mit dem Urheber verbunden ist und diesen in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk schützt – und dem Nutzungs- und Verwertungsrecht – welches eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werkes sichern soll – zu trennen. Wenn Urheber Dritten ihre Nutzungs- und Verwertungsrechte einräumen, so sollten beide darauf achten, dass deren Umfang möglichst genau definiert wird. Hierdurch kann später Streit darüber vermieden werden, wie, wofür oder wie lange das jeweilige Werk genutzt werden darf oder welche weiteren Rechte damit verbunden sind.
Mittlerweile ist zwar meist bekannt, dass man – auch als Privatperson – für Auktionen oder andere Angebote ohne Rechteeinräumung keine Fotos Dritter verwenden oder Musik oder Videos aus dubiosen Quellen herunterladen darf, da dies sonst u.a. zu einer Abmahnung führen kann. Probleme gibt es aber häufig bei sog. Stockfotos (also vorproduzierten Fotos aus Bilddatenbanken). Vor der Verwendung sollten die Nutzungsbedingungen genau geprüft werden, da diese oft eine dauerhafte kommerzielle Verwendung ausschließen. Wird eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen, so hat der Nutzer des geschützten Werks letztlich die lückenlose und für die jeweilige Verwendung relevante Rechteeinräumung zum Urheber nachzuweisen, was bei fehlenden Vereinbarungen dann leider nicht oder nur schwer möglich ist.
Auch Marken, Designs & Co. teils einschlägig
Neben dem Urheberrecht sind teils auch Designs / Geschmacksmuster relevant, welche die Erscheinungsform eines neuen zwei- oder dreidimensionalen Erzeugnisses schützen. Davon können sowohl klassische Produktneuheiten als auch z.B. Logos oder grafische Benutzeroberflächen von Webseiten erfasst sein. Soll die Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens geschützt werden, so wäre dies ein Fall für das Markenrecht. Auch wenn der Schutz über Patente und Gebrauchsmuster für neue technische Erfindungen in der Kultur- und Kreativwirtschaft meist weniger relevant ist, sollten auch diese Optionen im Hinterkopf behalten werden.
Fazit
Abgesehen vom Urheberrecht kann es vor allem bei der Entwicklung neuer Produkte nicht schaden, sich mit den Schutzmöglichkeiten hierfür frühzeitig – und vor einer Veröffentlichung – auseinanderzusetzen. Oft kann auch eine Recherche nach möglicherweise entgegenstehenden Rechten im Vorfeld sinnvoll sein, um später teure Fehler möglichst zu vermeiden. Ein Patentanwalt oder spezialisierter Rechtsanwalt kann in diesen Bereichen häufig weiterhelfen.
Dr. Florian Lichtnecker ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner der LICHTNECKER & LICHTNECKER Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB aus Eggenfelden (www.lichtnecker.com). Seine Kanzlei vertritt Mandanten aus verschiedensten Branchen und Ländern gerichtlich und außergerichtlich im Markenrecht, Designrecht, Patentrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und „Internetrecht“ sowie bei der Anmeldung und Verteidigung von Schutzrechten.