Als Patentanwaltskanzlei und Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz unterstützt Sie LICHTNECKER & LICHTNECKER bei Gebrauchsmusterlöschungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt / DPMA in München.
Unser Patentanwalt Dr. Markus Lichtnecker (Diplom-Physiker, Deutscher Patentanwalt, European Patent, Trademark and Design Attorney, European Patent Litigator (UPC)) hat große Erfahrung bei Gebrauchsmusterlöschungen beim Deutschen Patentamt und gewährleistet zusammen mit unserem Rechtsanwalt (Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz) eine fundierte Beratung und Vertretung in allen Phasen des Löschungsverfahrens.
Wir unterstützen Sie zum einen dabei, wenn Sie das Gebrauchsmuster eines Dritten angreifen möchten (z.B. durch vorherige Recherchen zum Stand der Technik, Patentrecherchen, Gebrauchsmusterrecherchen sowie beim anschließenden Stellen eines Gebrauchsmusterlöschungsantrags und im Verfahren selbst).
Zum anderen vertreten wir auch bei der Verteidigung eines angegriffenen Gebrauchsmusters gegen den Löschungsangriff eines Konkurrenten oder Wettbewerbers.
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Basiswissen Gebrauchsmuster
Ein Gebrauchsmuster schützt technische Erfindungen die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Es wird oft als „kleines Patent“ bezeichnet, obwohl die Anforderungen sehr ähnlich zu denen eines Patents sind.
Im Gegensatz zum Patent erfolgt beim Gebrauchsmuster jedoch vor der Eintragung keine inhaltliche Prüfung, ob die Erfindung auch wirklich neu und erfinderisch ist. Ein Gebrauchsmuster bietet daher meist deutlich schneller Schutz und ist – durch das fehlende Prüfungsverfahren etc. – auch günstiger als ein Patent.
Durch die fehlende Prüfung der Schutzfähigkeit durch das Patentamt kommt es jedoch nicht selten vor, dass sich ein Gebrauchsmuster z.B. aufgrund fehlender Neuheit als nicht rechtsbeständig herausstellt und das Gebrauchsmuster gelöscht wird.
Allgemeines zum Gebrauchsmusterlöschungsverfahren
Im Gebrauchsmustergesetz ist die Gebrauchsmusterlöschung in den §§ 15–19 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) geregelt. Hier finden sich insbesondere die Gründe für eine Gebrauchsmusterlöschung: Danach kann ein Gebrauchsmuster gelöscht werden, wenn es nicht neu ist, keinen erfinderischen Schritt aufweist oder nicht gewerblich anwendbar ist. Weiter kann es gelöscht werden, wenn es auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder unzulässig erweitert wurde. Eine solche unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht wurde.
Löschungsgründe für eine Gebrauchsmusterlöschung beim DPMA
Ein Gebrauchsmusterlöschungsverfahren beim DPMA kann auf verschiedene Löschungsgründe gestützt werden:
- Mangelnde Neuheit: Das Gebrauchsmuster ist nicht neu, wenn es bereits vor dem Anmeldetag öffentlich bekannt war (entweder durch eigene Veröffentlichungen außerhalb der Neuheitsschonfrist oder durch entsprechende Bekanntmachungen Dritter)
- Fehlender erfinderischer Schritt: Ein erfinderischer Schritt liegt vor, wenn die Erfindung für einen Fachmann nicht naheliegend ist. Wenn ein solcher erfinderischer Schritt fehlt, kann dies einen Löschungsgrund darstellen
- Nicht gewerbliche Anwendbarkeit: Ist die Erfindung nicht gewerblich anwendbar, kann auch dies ein Löschungsgrund sein
- Unzulässige Erweiterung: Eine unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nachträglich über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus erweitert wurde
Ablauf des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens & Verfahrensschritte
Jeder kann während der gesamten Schutzdauer des Gebrauchsmusters einen Gebrauchsmusterlöschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) stellen. Dieser Antrag muss schriftlich erfolgen und die Gründe angeben, auf die die Löschung gestützt wird. Außerdem ist die Gebühr für einen Löschungsantrag in Höhe von 300 Euro an das Patentamt zu bezahlen.
Anschließend prüft das Patentamt den Antrag auf formale Anforderungen sowie die inhaltliche Begründung und der Inhaber des Gebrauchsmusters erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hierauf.
Nach dem Austausch weiterer Argumente findet in der Regel eine mündliche Verhandlung (vor Ort beim Deutschen Patent- und Markenamt in München oder teils auch online) statt, in der beide Seiten ihre Argumente vortragen können, um die Löschungsabteilung von der jeweiligen Position zu überzeugen.
Schließlich wird eine Entscheidung getroffen, ob und ggf. in welchem Umfang das Gebrauchsmuster gelöscht wird.
Die Entscheidung des Patentamts im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren kann anschließend von der unterlegenen Partei beim Bundespatentgericht mit einer Beschwerde angefochten werden.
Verteidigung gegen einen Löschungsantrag
Wird ein Gebrauchsmuster durch eine Gebrauchsmusterlöschung angegriffen, so hat dessen Inhaber verschiedene Reaktionsmöglichkeiten:
- Der Gebrauchsmusterinhaber bzw. dessen Patentanwalt können eine detaillierte Stellungnahme abgeben, um das Patentamt von der Schutzfähigkeit der Erfindung zu überzeugen
- Durch gezielte Anpassungen oder Einschränkung der Schutzansprüche kann der Gebrauchsmusterinhaber die Erfolgsaussichten im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren erhöhen, wenn er sich von den angegriffenen Positionen abgrenzt
- Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite, um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen, um dadurch weiteren Aufwand und Kosten zu vermeiden
Folgen einer Gebrauchsmusterlöschung
Wenn ein Gebrauchsmuster vollständig gelöscht wird, dann entfällt dessen Schutz und dem Inhaber des Gebrauchsmusters werden die Verfahrenskosten auferlegt.
Rechtsmittel und weitere Verfahren
Gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren kann die unterlegene Partei innerhalb eines Monats Beschwerde zum Bundespatentgericht einreichen, damit dieses über den Fall entscheidet.
Anschließend ist gegen die Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof als letzte Instanz möglich.
Parallel zu einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren wird häufig ein Verletzungsverfahren aufgrund (angeblicher) Gebrauchsmusterverletzung vor den ordentlichen Gerichten (z.B. Patentstreitkammer beim Landgericht) geführt.
Unterstützung von erfahrenen Spezialisten!
Unsere erfahrene Patentanwaltskanzlei und Rechtsanwaltskanzlei LICHTNECKER & LICHTNECKER mit Patentanwalt (Diplom-Physiker, Deutscher Patentanwalt, European Patent, Trademark and Design Attorney, European Patent Litigator (UPC)) und Rechtsanwalt (Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz) hat große Erfahrung im Gebrauchsmusterrecht und unterstützt Sie gerne in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren. Wir beraten Sie individuell und vertreten Ihre Interessen sowohl in Löschungsverfahren als auch in allen weiteren Fragen des Gebrauchsmusterrechts sowie im Patentrecht, Markenrecht, Designrecht, Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung.