Sie haben eine Abmahnung z.B. wegen eines (angeblichen) Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht oder wegen Verletzung von Urheberrechten Dritter erhalten? – Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hilft bei nächsten Schritten

Sobald man im Internet geschäftlich auftritt, weil man z.B. in einem eigenen Onlineshop, über Ebay oder Amazon Produkte anbietet und verkauft, besteht ein nicht zu unterschätzendes Risiko von Rechtsverletzungen. Häufig kommt es dann zu Abmahnungen, z.B. wegen eines (angeblichen) Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht oder wegen Verletzung von Urheberrechten. Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz helfe ich gerne bei den nächsten Schritten und stehe für Ihre Kontaktaufnahme zur Verfügung.

Trotz einer sorgfältigen Prüfung zahlreicher Vorschriften im Vorfeld einer Angebotsveröffentlichung (etwa auf einer eigenen Homepage oder im Rahmen von Marktplätzen wie Amazon oder Ebay) kommt es relativ häufig zu Abmahnungen Dritter (z.B. von Konkurrenten, aber u.a. auch von Vereinen, die sich mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen befassen). Neben Verstößen gegen Rechte Dritter (z.B. das Urheberrecht, das Markenrecht oder das Patentrecht) werden auch Verletzungen des Wettbewerbsrechts (z.B. wegen Fehlern beim Impressum oder der Produktpräsentation bzw. wegen Verstößen gegen das Produktsicherheitsgesetz usw.) geltend gemacht.

Einer solchen Abmahnung sind im Regelfall eine Unterlassungserklärung (bzw. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung) beigefügt, die auch eine Vertragsstrafe von häufig über 5.000,00 Euro für den Fall in Aussicht stellt, dass gegen die unterschriebene Erklärung verstoßen wird. Zudem wird meistens auch die Erstattung der durch die Einschaltung des Anwalts entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangt, woraus sich schnell vierstellige Forderungen ergeben können.

Da in einer Abmahnung in der Regel recht kurze Fristen von ca. einer Woche für die Abgabe der zumeist beigefügten Unterlassungserklärung gesetzt werden, ist eine zeitnahe Befassung mit derartigen Schreiben dringend anzuraten, um ein drohendes gerichtliches Vorgehen (z.B. einstweilige Verfügung, Klage) zu vermeiden.

Relativ häufig stellt sich nach einer genauen Prüfung der Abmahnung heraus, dass diese gewisse Mängel aufweist (also dass diese selbst oder zumindest die geforderte Unterlassungserklärung zu weitgehend ist).

Wenn der Verletzungsvorwurf zutrifft, kann je nach Sachverhaltskonstellation im Einzelfall die Abgabe einer modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vorbereitet werden.

Gerne sind wir Ihnen bei der Prüfung einer Abmahnung sowie der Erarbeitung einer Strategie für eine Reaktion hierauf behilflich und stehen für Ihre unverbindliche Anfrage gerne zur Verfügung. Auf unserer Homepage erhalten Sie weitere Informationen zum Wettbewerbsrecht sowie zum Urheberrecht.