Wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Abmahnverein, Wettbewerbszentrale, IDO Verband etc.? – Rechtsanwalt hilft

Sie haben eine Abmahnung von einem „Abmahnverein“, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Wettbewerbszentrale) (Büros Bad Homburg, Hamburg, Berlin, Dortmund, Stuttgart, München), dem IDO Verband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO Verband e.V.) oder einem anderen Verein oder Verband (gem. § 8 Abs. 3 UWG) wegen eines (angeblichen) Wettbewerbsverstoßes erhalten und benötigen einen Rechtsanwalt (z.B. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz)? Es würde uns freuen, wenn wir Ihnen hier weiterhelfen können.

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Zwar sind die von den genannten Verbänden und Vereinen angesetzten „Abmahnkosten“ meist nicht besonders hoch und belaufen sich in der Regel auf unter 200,00 Euro, doch kann die unveränderte Abgabe und Unterzeichnung der zumeist als Entwurf beigefügten Unterlassungserklärung (bzw. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung) zu schwerwiegenden Konsequenzen und etwa Vertragsstrafen von mehreren tausend Euro führen.

Da teilweise auch Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden, die nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang bestehen, ist eine anwaltliche Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sowie ggf. eine Anpassung der als Muster übermittelten Unterlassungserklärung im Regelfall sehr sinnvoll und anzuraten.

Rechtsanwalt Dr. Florian Lichtnecker hat als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz jahrelange Erfahrung im Umgang mit derartigen Abmahnungen von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, um eine möglichst gute Lösung für Sie zu finden.

Oft geht es bei den abgemahnten Wettbewerbsverstößen um folgende Themen:

  • Irreführende Werbung
  • Übertriebene oder falsche Werbeaussagen
  • Irreführung durch Unterlassen (z.B. Weglassen von Pflichtinformationen)
  • Vergleichende Werbung
  • Belästigende Werbung (z.B. Newsletter, E-Mail-Marketing)
  • Fehlen von Pflichtangaben (z.B. Impressum, Datenschutzerklärung, OS-Plattform etc.)
  • Aggressive geschäftliche Handlungen
  • Unzureichende oder mangelhafte Kennzeichnung von Produkten (z.B. Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sowie die Textilkennzeichnungsverordnung bei Textilien)
  • Fehlende oder falsche Kennzeichnung von Werbung etwa im Rahmen von Social Media Auftritten (z.B. Influencer-Werbung / Influencer-Marketing)

Auf Social-Media-Plattformen (wie Instagram, Facebook oder Twitter) sowie Marktplätzen (wie Ebay und Amazon) und weiteren Internetauftritten oder Onlineshops lassen sich Verstöße relativ leicht finden und dokumentieren. Selbst eine Abmahnung wegen vermeintlicher Kleinigkeiten sollte jedoch nicht ignoriert und innerhalb der oft sehr kurz gesetzten Frist beantwortet werden.

In jedem Fall empfiehlt sich bei diesen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen eine professionelle und fristgerechte Reaktion, um Gerichtsverfahren und weitere Kosten zu vermeiden. Fragen Sie einfach unverbindlich bei unserer Patent- und Rechtsanwaltskanzlei an, um hier eine Ersteinschätzung sowie Vorschläge zum weiteren Vorgehen zu erhalten.

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