Der Designschutz bietet die Möglichkeit, sich gegen Nachahmer von Produkten – also von zweidimensionalen Mustern oder dreidimensionalen Modellen – effektiv zur Wehr zu setzen. Es gibt zwar auch ein sog. nichteingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das Schutz für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Erstveröffentlichung in der Europäischen Union gibt, doch bringt dessen Durchsetzung gewisse Besonderheiten und teils auch Schwierigkeiten mit sich, weshalb eine Designanmeldung (z.B. Deutsches Design oder „EU-Design“) sinnvoll sein kann. Auch die relativ kurze Schutzdauer und eine fehlende Urkunde als Nachweis sind bei nichteingetragenen Rechten häufig nachteilig.
Um den größtmöglichen Schutz für das Produkt durch die Anmeldung eines Designs oder Geschmacksmusters zu gewährleisten, sind einige Punkte zu beachten. Häufig bietet sich hier auch eine Sammelanmeldung an, mit der unterschiedliche Aspekte des Designs erfasst werden können.
Die Anmeldung eines Designs kann zwar im Grunde auch selbst vorgenommen werden, doch ist ein Fachmann – wie etwa ein Patentanwalt oder Rechtsanwalt – in der Lage, den bestmöglichen Schutz des Gegenstandes im Rahmen der Anmeldung herauszuarbeiten.
Rechtsanwalt Dr. Florian Lichtnecker (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) unterstützt Sie gerne bei der Anmeldung von Schutzrechten. Melden Sie sich einfach unverbindlich mit Ihrer Anfrage! Weitere Informationen zu Designs / Geschmacksmustern finden Sie auch auf dieser Homepage.