HÄUFIGE FRAGEN

Was versteht man unter „geistigem Eigentum“, „gewerblichen Schutzrechten“ und „gewerblichem Rechtsschutz“?

Unter „geistigem Eigentum“ (auch Immaterialgüterrecht genannt oder auf Englisch „Intellectual Property“, kurz: „IP“) versteht man in rechtlicher Hinsicht eine Vielzahl unterschiedlicher, durch geistige Leistung erschaffener Rechte. Neben dem Urheberrecht und den dazu verwandten Schutzrechten werden hierzu etwa auch die „gewerblichen Schutzrechte“, also beispielsweise Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs (bzw. Geschmacksmuster) gezählt, die überwiegend bei Patent- und Markenämtern angemeldet und eingetragen werden müssen.

Zum „gewerblichen Rechtsschutz“ im weiteren Sinne wird häufig auch das Wettbewerbsrecht und hier vor allem der so genannte ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gerechnet, da dieses zahlreiche Ähnlichkeiten zu den vorgenannten Rechten aufweist.

Unsere Patentanwaltskanzlei und Rechtsanwaltskanzlei bietet umfassende Leistungen im gewerblichen Rechtsschutz und steht für Ihre Anfragen gerne zur Verfügung.

Wie kann ich meine Idee schützen lassen?

Eine bloße Idee oder Geschäftsidee selbst kann man streng genommen und zumindest nach deutschem Recht nicht unmittelbar schützen lassen. Dennoch bieten die gewerblichen Schutzrechte (z.B. Patente, Marken, Designs / Geschmacksmuster) vielfältige Möglichkeiten, zumindest Teile einer „Idee“ über mehrere Jahre – bei Marken sogar zeitlich unbegrenzt – vor Nachahmungen schützen zu lassen. Wichtig ist dabei, dass sich die Idee überwiegend bereits auf irgendeine Weise konkretisiert haben muss. Einen möglichst umfassenden Schutz erhält man dabei häufig erst durch das Zusammenspiel verschiedener Schutzrechte, z.B. zwischen Marken und Designs / Geschmacksmustern. Gerne entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen und abgestimmt auf Ihre Anforderungen und Möglichkeiten eine sinnvolle Schutz- und Anmeldestrategie und unterstützen Sie bei der Umsetzung.

Wie hoch sind die Kosten einer Schutzrechtsanmeldung (z.B. einer Patentanmeldung oder einer Markenanmeldung)?

Die Kosten von Schutzrechtsanmeldungen (z.B. von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs) hängen von verschiedenen Kriterien ab. Sie richten sich unter anderem nach dem jeweiligen Umfang des gewünschten Rechts (bei Marken etwa nach der Anzahl der beanspruchten Waren- oder Dienstleistungsklassen) sowie nach dem gewünschten örtlichen Schutzbereich, also beispielsweise, ob es sich um eine rein deutsche Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), eine Internationale Anmeldung bei der WIPO oder eine nationale Anmeldung in einem oder mehreren Ländern handelt.

Neben den stets fälligen Amtsgebühren kommen – bei Einschaltung eines Anwalts – die Kosten des Patentanwalts oder des Rechtsanwalts für die Ausarbeitung und Durchführung der Anmeldung sowie etwa für die weitere Überwachung der Fristen hinzu. Bei ausländischen Anmeldungen fallen im Regelfall außerdem Kosten von Auslandskollegen und ggf. Übersetzungskosten an. Unsere Kanzlei rechnet Markenanmeldungen sowie Designanmeldungen im Regelfall nach Pauschalpreisen ab. Demgegenüber berechnen sich die Kosten einer Patentanmeldung oder Gebrauchsmusteranmeldung bei uns zumeist nach dem damit verbundenen Aufwand und dem Umfang der Anmeldung. Weitergehende Informationen zu den Kosten der jeweiligen Schutzrechtsanmeldungen finden Sie auf unserer Homepage im Abschnitt „Tätigkeitsbereiche“. Gerne können Sie bei uns ein auf Ihre Anforderungen zugeschnittenes Angebot anfordern.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Patentanmeldungen bzw. Gebrauchsmusteranmeldungen mit bis zu 50 % über das Förderprogramm WIPANO gefördert. Diese Möglichkeit wurde bereits von zahlreichen unserer Mandanten wahrgenommen. Hier finden Sie weitere Informationen dazu.

Was bedeuten die Symbole ®, ™, (SM) und ©?

Die Zeichen ®, ™, (SM) und © stammen ursprünglich aus dem us-amerikanischen Recht. Sie sind jedoch auch in Deutschland und Europa relativ weit verbreitet. Anders als etwa in den USA haben diese Zeichen in Deutschland in rechtlicher Hinsicht – abgesehen von u.U. wettbewerblicher Relevanz – überwiegend aber keine Bedeutung.

Das „R im Kreis“ ® (Registrierung „R“) steht für eine eingetragene, also registrierte Marke (englisch: „registered trademark“), während für eine (noch) nicht eingetragene, aber benutzte Marke (englisch: „trademark“) für Waren und das (SM) für eine (noch) nicht eingetragene, aber benutzte Marke für Dienstleistungen (englisch: „servicemark“) stehen. Die Verwendung des „R-im-Kreis“ für eine eingetragene Marke in den USA kann dabei Vorteile im Verletzungsfall bringen.

Demgegenüber dient das „C im Kreis“ (©) als „Copyrighthinweis“ oder „Copyrightvermerk“ zur Kennzeichnung eines bestehenden Urheberrechts und wird häufig mit dem Entstehungsjahr des Werkes sowie Angaben zum Urheber kombiniert. In manchen Rechtsordnungen ist der C-Vermerk für die Entstehung des Urheberschutzes sogar erforderlich. In Deutschland entsteht das Urheberrecht auch ohne diesen Hinweis und es ist auch keine Eintragung in einem Verzeichnis oder Ähnlichem erforderlich. Der Copyrighthinweis © kann jedoch dazu dienen, möglichen „Kopierern“ vor Augen zu führen, dass ein urheberrechtlicher Schutz besteht.

Bei weiteren Fragen zur Verwendung dieser Zeichen können Sie sich gerne an uns wenden.

Wie darf ich mit Schutzrechten werben?

Bei der Werbung mit Schutzrechten hat sich über die Jahre eine umfassende Rechtsprechung dazu entwickelt, wie und vor allem ab welchem Zeitpunkt für welche Schutzrechte geworben werden darf. Bei ungeprüften Registerrechten (beispielsweise bei Designs / Geschmacksmustern und Gebrauchsmustern) sind die Anforderungen an die Zulässigkeit einer entsprechenden Werbung generell höher als etwa bei Patenten. Generell ist es so, dass eine Werbung vor allem dann zulässig ist, wenn das Schutzrecht (z.B. die Marke, das Patent bzw. Gebrauchsmuster oder Design) bereits erteilt wurde und die entsprechende Urkunde vorliegt. Zu beachten ist jedoch, dass z.B. nur in dem örtlichen Bereich damit geworben werden darf, in dem der Schutz tatsächlich auch besteht. Die voreilige Verwendung der Bezeichnung „gesetzlich geschützt“ oder anderer Begriffe kann unter Umständen einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß begründen, da dies als irreführend angesehen werden kann. Auch für derartige Fragen sind wir gerne Ihre Ansprechpartner.

Muss ich ein angemeldetes Schutzrecht benutzen?

Bei angemeldeten Patenten, Gebrauchsmustern oder Designs / Geschmacksmustern ist der Inhaber – zumindest in den meisten Rechtsordnungen – nicht zu deren Nutzung verpflichtet. Anders verhält es sich jedoch im Markenrecht. Für eine eingetragene Marke besteht ein so genannter Benutzungszwang. So können in den meisten Rechtssystemen in der Regel nach spätestens drei bis fünf Jahren (so etwa bei deutschen Marken und Unionsmarken / „EU-Marken“) nach dem Tag der Eintragung bzw. dem Anmeldetag Nachweise einer ernsthaften Benutzung des Zeichens verlangt werden. Anderenfalls ist die Marke löschungsreif.

Für Fragen etwa zum Benutzungsumfang oder der entsprechenden Dokumentation stehen wir gerne zur Verfügung.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist eine Aufforderung an den Empfänger, ein bestimmtes (angeblich oder tatsächlich) rechtsverletzendes Verhalten (z.B. eine Verletzung von Markenrechten, eine Patentverletzung, eine Desingverletzung oder eine Urheberrechtsverletzung) zu unterlassen. In der Regel wird darin zugleich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb einer bestimmten Frist verlangt, die neben der Forderung nach Unterlassung (hiermit wird die so genannte Wiederholungsgefahr für künftige Verstöße ausgeräumt) meist auch noch weitere Ansprüche (z.B. Schadensersatz, Kostenerstattung und Auskunft) beinhaltet. Außerdem werden gerichtliche Schritte angedroht, falls keine Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Wie soll ich mich bei einer Abmahnung verhalten? Kann ich die Abmahnung ignorieren und nicht auf sie reagieren?

Nach unserer Erfahrung ist es nicht ratsam, eine Abmahnung zu ignorieren, da sich dieses Thema in den meisten Fällen nicht durch eine fehlende Reaktion erledigt. Die Abmahnenden leiten in einem solchen Fall in der Regel ein gerichtliches Verfahren (z.B. einstweilige Verfügung oder Klage) ein, was u.a. mit einem Kostenrisiko verbunden ist.

Es ist daher empfehlenswert, sich möglichst frühzeitig mit den in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfen zu befassen und diese näher zu prüfen oder von einem Fachmann prüfen zu lassen. Erst nach eingehender rechtlicher Prüfung sollte man sich für eine Strategie zum weiteren Vorgehen entscheiden.

Soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen?

Erfahrungsgemäß gehen viele der übermittelten Entwürfe für strafbewehrten Unterlassungserklärung bzw. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen wesentlich weiter als der eigentlich bestehende Anspruch und schränken u.U. Ihre künftigen Handlungsmöglichkeiten unverhältnismäßig stark ein. Außerdem sind vielfach weitere Verpflichtungen (z.B. Kostenübernahme der nicht selten recht hohen Anwaltskosten) enthalten, die näher geprüft werden sollten. Erst nach eingehender Analyse der Abmahnung und der Unterlassungserklärung sollte diese (wenn überhaupt und in der Regel in abgeänderter Form als so genannte modifizierte Unterlassungserklärung) abgegeben werden. Wir sind Ihnen bei der Prüfung der Abmahnung, der Erstellung einer Antwort sowie – falls relevant – bei der Gestaltung einer passenden Unterlassungserklärung behilflich.

Kann ich selbst auf die Abmahnung antworten?

Zwar können Sie auch selbst auf die Abmahnung antworten. Hierbei besteht aber die Gefahr, dass Sie etwas übersehen oder Aussagen tätigen, die Ihre Situation in einem möglicherweise folgenden Verfahren verschlechtern. Selbst wenn ein Unterlassungsanspruch des Abmahners im Grunde besteht, sind die geltend gemachten Forderungen häufig übermäßig hoch. Daher empfiehlt es sich, frühzeitig Hilfe von fachkundigen Anwälten in Anspruch zu nehmen und bei diesen Rat einzuholen.

Gilt dies auch, wenn ich mich zum Thema „Abmahnung“ selbst im Internet informiert habe?

Es gibt zwar viele Internetseiten, die sich mit einschlägigen Themen befassen, doch ist es für einen Laien kaum möglich, die richtigen und für den Einzelfall passenden Ratschläge und Empfehlungen herauszufiltern. Auch besteht die Gefahr, dass die aufgefundenen Ratschläge oder Gerichtsentscheidungen falsch interpretiert werden und zu fehlerhaften Schlüssen verleiten. Außerdem finden sich v.a. in Internetforen gelegentlich eindeutig falsche Tipps, die sich im weiteren Verfahren negativ auswirken können. Eine eigene Recherche im Internet kann zwar einen ersten Überblick und eine gewisse Information zu der Thematik liefern, doch kann diese nach unserer Ansicht eine anwaltliche Beratung für den jeweiligen Einzelfall nicht ersetzen.