PATENTE / GEBRAUCHSMUSTER / ARBEITNEHMERERFINDUNGSRECHT

Die Kanzlei (Patentanwalt und Rechtsanwalt / Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) bietet im Patentrecht u.a. folgende Leistungen an:

Vertretung vor den Patentämtern:

  • Anmeldung nationaler, regionaler und internationaler Patente (z.B. Deutsches Patent, Europäisches Patent)
  • Einspruchsverfahren
  • Patentverlängerungen
  • Patentübertragungen (Übertragung von Patentanmeldungen und erteilten Patenten)
  • Beschaffung von Prioritätsdokumenten und Patenturkunden
  • Registeränderungen (z.B. Inhaberwechsel)

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung (Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen) durch Patentanwalt und Rechtsanwalt:

  • Berechtigungsanfragen
  • Abmahnungen wegen Patentverletzungen sowie (modifizierte) Unterlassungserklärungen
  • Vertragsstrafen aus Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen
  • Einstweilige Verfügungen wegen Patentverletzungen
  • Klagen wegen Patentverletzungen
  • Nichtigkeitsklagen (Patentnichtigkeitsverfahren)

Allgemeine Dienstleistungen:

  • Patentberatung und Ausarbeitung von Patentanmeldungen
  • Recherche nach Stand der Technik (durch uns sowie durch Zusammenarbeit mit spezialisierten Dienstleistern) im Vorfeld einer Patentanmeldung oder zur Vorbereitung eines Einspruchsverfahrens/Nichtigkeitsverfahrens
  • Recherche nach Schutzrechten zur Beurteilung möglicher Verletzungen (z.B. im Rahmen der Produktentwicklung)
  • Verletzungsgutachten
  • Hilfe bei der Entwicklung möglicher Umgehungslösungen hinsichtlich bestehender Schutzrechte
  • Überwachung von Patentanmeldungen und Patenten von Mitbewerbern (Patentüberwachung)
  • Überwachung von Patentklassen (z.B. zur Innovationsbeobachtung hinsichtlich neuer Entwicklungen)
  • Schutzfristenüberwachung
  • Betreuung von Patentportfolios
  • Unterstützung bei Patentverkauf und Patentankauf
  • Patentlizenzverträge, z.B. Kreuzlizenzierungen (englisch: Cross-Licensing)

Allgemeine Informationen zum Patentrecht

Überblick zum Patentrecht

Gemäß § 1 Abs. 1 des Deutschen Patentgesetzes (PatG) sowie Art. 52 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) werden Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Ähnliches gilt auch für Gebrauchsmuster.

Bei einem Patent handelt es sich um ein geprüftes Schutzrecht, d.h., vor der Erteilung findet eine Prüfung bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit statt. Dabei wird jeglicher Stand der Technik herangezogen, der bereits irgendwo auf der Welt veröffentlicht wurde. Wenn Sie vorhaben ein Patent anzumelden, vermeiden Sie es daher unbedingt, Ihre Erfindung preiszugeben, ehe die Anmeldung eingereicht ist (Stichwort: Geheimhaltung). Haben Sie Ihre Erfindung z.B. bereits auf einer Messe, im Internet oder anderweitig veröffentlicht, ist – zumindest in Deutschland – kein Patentschutz mehr möglich. Gegebenenfalls kann jedoch noch eine Gebrauchsmusteranmeldung in Frage kommen, um Ihre Erfindung zu schützen. Hierbei gelten nämlich weniger strenge Anforderungen bezüglich relevanter Vorveröffentlichungen.

Patent anmelden in Deutschland, Europa sowie weiteren Ländern

Um ein Patent zu erhalten, muss zunächst eine Anmeldung bei einem hierzu zuständigen Amt eingereicht werden. Soll der Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, ist die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München ausreichend. Im Prüfungsverfahren entscheidet sich schließlich, in welchem Umfang das Patent erteilt wird.

Um auch außerhalb Deutschlands Schutz zu erlangen, beispielsweise um gegen die Herstellung und den Vertrieb der Produkte in anderen Ländern vorgehen zu können, besteht die Möglichkeit, ein Europäisches Patent beim Europäischen Patentamt (EPA) in München anzumelden. Dadurch kann nach erfolgreichem Prüfungsverfahren Schutz für eine Vielzahl europäischer Länder (und weiterer Erstreckungsstaaten) erlangt werden. Auch einige Nicht-EU-Länder wie die Schweiz und die Türkei gehören dem EPÜ an. Während das Verfahren bis zur Erteilung einheitlich vor dem Europäischen Patentamt erfolgt, kann das Europäische Patent („Bündelpatent“) nach der Erteilung in den gewünschten Ländern nationalisiert werden. In diesen Ländern hat das Patent dann dieselbe Wirkung wie ein nationales Patent.

Geplant ist derzeit ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (auch EU-Patent genannt), welches auch nach der Erteilung im Gebiet der Europäischen Union (oder zumindest in großen Teilen hiervon) einheitliche Gültigkeit hätte.

Um beispielsweise ein Patent in den USA, Japan, China oder zahlreichen anderen Ländern zu erhalten, kann abgesehen von unmittelbaren nationalen Anmeldungen auch eine Internationale Patentanmeldung (PCT-Anmeldung) beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eingereicht werden. Das PCT-Verfahren sieht ebenfalls ein zentrales Anmeldeverfahren vor. Die Anmeldung zerfällt anschließend jedoch in nationale Anmeldungen. Um ein Patent zu erhalten, müssen dann jeweils separate Prüfungsverfahren bei den nationalen oder regionalen Ämtern durchlaufen werden. Ein oftmals zitiertes „Weltpatent“ gibt es nicht.

Eine Nachanmeldung im Ausland kann bis zu 12 Monaten nach der ersten Anmeldung erfolgen, indem deren Priorität beansprucht wird. Die Entscheidung, ob weitere Anmeldungen im Ausland getätigt werden, kann daher bis zu einem Jahr hinausgezögert werden.

Maximale Schutzdauer eines Patents

Die Schutzdauer von Patenten beträgt maximal 20 Jahre ab dem Tag der Anmeldung. Veröffentlicht werden Patentanmeldungen jedoch bereits nach 18 Monaten (Offenlegung). Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt der Inhalt der Patentanmeldung für jeden zugänglich ist.

Kosten einer Patentanmeldung für Patentamt und Patentanwalt

Was eine Patentanmeldung kostet richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und hängt von verschiedenen Kriterien ab. Hierzu zählen der Umfang der Anmeldung und der gewünschte territoriale Schutzbereich.

Die Amtsgebühren einer Anmeldung sind relativ gering. Hinzu kommen jedoch – im Regelfall – die Kosten des Patentanwalts für die Ausarbeitung der Patentanmeldung. Das Honorar des Anwalts richtet sich zumeist nach dessen Aufwand. Gerne geben wir Ihnen hierüber weitere Auskünfte.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Patentameldungen mit bis zu 50 % gefördert. Hier finden Sie weitere Informationen zum Förderprogramm WIPANO.

Vorteile einer Patentanmeldung

Ein Patent bzw. eine erfolgreiche Patentanmeldung bietet zahlreiche Vorteile:

  • Die Schutzdauer ist mit 20 Jahren relativ lang.
  • Das Patent kann für Werbezwecke genutzt werden (beispielsweise durch einen Verweis auf das bestehende Schutzrecht).
  • Ein Patent kann als Hinweis auf die Qualität Ihrer Produkte gesehen werden.
  • Ein Patent bietet einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil, da durch das Monopolrecht eine starke Marktposition entstehen kann. Dies ermöglicht häufig auch höhere Preise für Ihre Produkte.
  • Ihre Entwicklungen werden vor Nachahmern geschützt, da Sie diesen die Nutzung Ihrer patentierten Erfindung verbieten können.
  • Bei einer Patentverletzung durch Dritte kann von diesen z.B. verlangt werden, künftige Verletzungen zu unterlassen, Schadensersatz zu zahlen sowie die Verkaufszahlen, die Herkunft und die Vertriebswege offenzulegen.
  • Durch eine rechtzeitige Patentanmeldung kommen Sie Dritten zuvor, welche ggf. auf demselben Gebiet forschen und entwickeln.
  • Bis zur Erteilung kann ein Gebrauchsmuster abgezweigt werden, um innerhalb kurzer Zeit Schutz zu erlangen.
  • Durch ein Patent kann der Wert Ihres Unternehmens erhöht werden.
  • Ein Patent muss nicht benutzt werden.
  • Die Lizenzierung oder die Veräußerung eines Patents ist möglich.

Die Kanzlei (Patentanwalt und Rechtsanwalt) bietet im Gebrauchsmusterrecht u.a. folgende Leistungen an:

Vertretung vor den Patentämtern:

  • Anmeldung von Gebrauchsmustern
  • Löschungsverfahren
  • Gebrauchsmusterverlängerungen
  • Gebrauchsmusterübertragungen
  • Beschaffung von Prioritätsdokumenten und Gebrauchsmusterurkunden
  • Registeränderungen (z.B. Inhaberwechsel)

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung (Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen) durch Patentanwalt und Rechtsanwalt:

  • Berechtigungsanfragen
  • Abmahnungen wegen Gebrauchsmusterverletzungen sowie (modifizierte) Unterlassungserklärungen
  • Vertragsstrafen aus Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen
  • Einstweilige Verfügungen wegen Gebrauchsmusterverletzungen
  • Klagen wegen Gebrauchsmusterverletzungen

Allgemeine Dienstleistungen:

  • Gebrauchsmusterberatung und Ausarbeitung von Gebrauchsmusteranmeldungen
  • Recherche nach Stand der Technik (durch uns sowie durch Zusammenarbeit mit spezialisierten Dienstleistern) im Vorfeld einer Gebrauchsmusteranmeldung oder zur Vorbereitung eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens
  • Recherche nach Schutzrechten zur Beurteilung möglicher Verletzungen (z.B. im Rahmen der Produktentwicklung)
  • Verletzungsgutachten
  • Hilfe bei der Entwicklung möglicher Umgehungslösungen hinsichtlich bestehender Schutzrechte
  • Schutzfristenüberwachung
  • Betreuung von Gebrauchsmusterportfolios
  • Unterstützung bei Gebrauchsmusterverkauf und Gebrauchsmusterankauf
  • Gebrauchsmusterlizenzverträge, z.B. Kreuzlizenzierungen (englisch: Cross-Licensing)

Allgemeine Informationen zum Gebrauchsmusterrecht

Überblick zum Gebrauchsmusterrecht

Gemäß § 1 Abs. 1 des deutschen Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) werden als Gebrauchsmuster Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Erfindungshöhe unterscheidet sich hierbei nicht von der von Patenten. Verfahren können im Unterschied zu Patenten jedoch nicht geschützt werden.

Bei einem Gebrauchsmuster, das auch als „kleines Patent“ bezeichnet wird, handelt es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht, d.h., eine Prüfung auf Neuheit und erfinderischen Schritt ist vor der Eintragung nicht vorgesehen. Wenn Sie Ihre Erfindung z.B. bereits auf einer Messe, im Internet oder anderweitig veröffentlicht haben, ist – zumindest in Deutschland – kein Patentschutz mehr möglich. Es kann jedoch gegebenenfalls noch eine Gebrauchsmusteranmeldung in Frage kommen, um Ihre Erfindung zu schützen, da es hier eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten gibt.

Gebrauchsmuster anmelden

Da bei Gebrauchsmustern also keine Prüfung auf Neuheit und den erfinderischen Schritt stattfindet, werden diese in der Regel bereits nach rund drei Monaten nach dem Anmeldetag in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Auch besteht die Möglichkeit, von Patenten ein Gebrauchsmuster abzuzweigen, um zeitnah gegen potentielle Verletzer vorgehen zu können.

Obwohl neben Deutschland auch in einigen anderen Ländern die Anmeldung eines Gebrauchsmusters vorgesehen ist, existiert kein Europäisches Gebrauchsmuster oder Internationales Gebrauchsmuster.

Maximale Schutzdauer eines Gebrauchsmusters

Die Schutzdauer von Gebrauchsmustern beträgt lediglich 10 Jahre und ist somit deutlich kürzer als bei Patenten.

Kosten einer Gebrauchsmusteranmeldung für Patentamt und Patentanwalt

Was eine Gebrauchsmusteranmeldung kostet richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und hängt von verschiedenen Kriterien ab. Hierzu zählt beispielsweise der Umfang der Anmeldung.

Die Amtsgebühren einer Anmeldung sind relativ gering. Hinzu kommen jedoch – im Regelfall – die Kosten des Patentanwalts für die Ausarbeitung der Gebrauchsmusteranmeldung. Das Honorar des Anwalts richtet sich zumeist nach dessen Aufwand. Gerne geben wir Ihnen hierzu weitere Auskünfte.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Gebrauchsmusterameldungen mit bis zu 50 % gefördert. Hier finden Sie weitere Informationen zum Förderprogramm WIPANO.

Vorteile einer Gebrauchsmusteranmeldung

Eine erfolgreiche Gebrauchsmusteranmeldung bietet zahlreiche Vorteile:

  • Es besteht eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist. Sie können somit noch innerhalb von sechs Monaten ein Gebrauchsmuster anmelden, selbst wenn Sie Ihre Erfindung bereits veröffentlicht haben.
  • Gebrauchsmuster werden zur Eintragung nicht hinsichtlich der Schutzfähigkeit geprüft.
  • Da eine Gebrauchsmusteranmeldung meist relativ schnell in das Register eingetragen wird, kann innerhalb weniger Monate Schutz erlangt werden.
  • Das Gebrauchsmuster kann für Werbezwecke genutzt werden (beispielsweise durch einen Verweis auf das bestehende Schutzrecht).
  • Ihre Entwicklungen werden vor Nachahmern geschützt, da Sie diesen die Nutzung Ihrer geschützten Erfindung verbieten können.
  • Bei einer Gebrauchsmusterverletzung durch Dritte kann von diesen z.B. verlangt werden, künftige Verletzungen zu unterlassen, Schadensersatz zu zahlen sowie die Verkaufszahlen, die Herkunft und die Vertriebswege offenzulegen.
  • Durch eine rechtzeitige Gebrauchsmusteranmeldung kommen Sie Dritten zuvor, welche ggf. auf demselben Gebiet forschen und entwickeln.
  • Durch ein Gebrauchsmuster kann der Wert Ihres Unternehmens erhöht werden.
  • Ein Gebrauchsmuster muss nicht benutzt werden.
  • Die Lizenzierung oder die Veräußerung eines Gebrauchsmusters ist möglich.

Die Kanzlei (Patentanwalt und Rechtsanwalt) bietet im Arbeitnehmererfindungsrecht u.a. folgende Leistungen an:

 Für Arbeitgeber:

  • Beratung zu rechtlichen Fragen und Problemen bei Arbeitnehmererfindungen
  • Unterstützung bei Abwicklung der Arbeitnehmererfindungen (z.B. Erstellung von Formularen für Erfindungsmeldungen, Entwicklung von Vergütungsmodellen)
  • Einrichtung standardisierter Abläufe von der Meldung bis zur Patentierung von Arbeitnehmererfindungen
  • Schulungen Ihrer Mitarbeiter (u.a. zur Sensibilisierung für Themen des gewerblichen Rechtschutzes, um die Entwicklungsergebnisse für Ihr Unternehmen voll auszuschöpfen)
  • Vertretung in Verfahren vor der Schiedsstelle

Für Arbeitnehmer:

  • Beratung zu rechtlichen Fragen und Problemen bei Arbeitnehmererfindungen
  • Unterstützung bei Durchsetzung von Ansprüchen (z.B. Arbeitnehmererfindungsvergütung)
  • Vertretung in Verfahren vor der Schiedsstelle

Allgemeine Informationen zum Arbeitnehmererfindungsrecht

Überblick zum Arbeitnehmererfindungsrecht

Macht ein Arbeitnehmer eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Diensterfindung, hat er dies seinem Arbeitgeber in Textform mitzuteilen. Nach dem bis 1. Oktober 2009 geltenden Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) hatte der Arbeitnehmer vier Monate Zeit, um die Erfindung in Anspruch zu nehmen. Dies ist nun nicht mehr erforderlich, da die Rechte an der Erfindung nach vier Monaten automatisch auf den Arbeitgeber übergehen.

Als Ausgleich muss er dem Arbeitnehmer jedoch eine Arbeitnehmererfindervergütung zahlen. Letztlich profitiert hiervon auch der Arbeitgeber, da seine Mitarbeiter motiviert werden, erfinderisch tätig zu werden und so Entwicklung und Innovationen vorantreiben.