WETTBEWERBSRECHT / WERBERECHT

Die Kanzlei (Patentanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) bietet im Wettbewerbsrecht (Werberecht) u.a. folgende Leistungen an:

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung (Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen) durch einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz):

  • Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen sowie (modifizierte) Unterlassungserklärungen
  • Vertragsstrafen aus strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen
  • Einstweilige Verfügungen wegen Wettbewerbsverletzungen
  • Klagen in Wettbewerbssachen
  • Vertretung vor den Einigungsstellen der  Industrie- und Handelskammern (§ 15 Abs. 1 UWG)

Nehmen Sie gerne per E-Mail oder Telefon Kontakt mit uns auf, um abzuklären, wie wir Ihnen helfen können!

Allgemeine Dienstleistungen:

  • Überprüfung von neuen Werbekonzepten und Werbemaßnahmen (v.a. im Internet – auch im Bereich Social Media Marketing, z.B. Influencer Marketing) unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung
  • Gutachterliche Prüfung und Aufbereitung von wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen

Allgemeine Informationen zum Wettbewerbsrecht

Überblick zum Wettbewerbsrecht

Das in Deutschland geltende Wettbewerbsrecht (auch Lauterkeitsrecht oder aufgrund seines inhaltlichen Schwerpunkts „Werberecht“ genannt) wird überwiegend im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Dieses wird unter anderem von europarechtlichen Vorgaben beeinflusst. Im Wettbewerbsrecht sind verschiedene unlautere geschäftliche Handlungen normiert. Solche unlauteren Werbemaßnahmen können etwa bei unzutreffender Werbung mit Testergebnissen, der Gewinnspielwerbung, Lockangeboten, der Mondpreiswerbung, Rabattaktionen und Zugaben vorliegen.

Das Wettbewerbsrecht erfasst auch die Verschleierung des Werbecharakters, die Herabsetzung oder Verunglimpfung von Mitbewerbern sowie Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen. Über letztere können auch Rechtsverstöße gegen bestimmte Vorschriften außerhalb des UWGs geahndet werden (z.B. gegen das BGB im Falle einer ungültigen Widerrufsbelehrung, das Telemediengesetz (TMG) etwa bei einem fehlerhaften Impressum, die Datenschutzgrundverodnung (DSGVO) bei einer fehlerhaften Datenschutzerklärung, die Preisangabenverordnung (PangV), das Elektrogesetz (ElektroG), das Batteriegesetz (BattG), das Arzneimittelgesetz (AMG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG), das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) usw.).

Ebenso können Nachahmungen von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers (so genannter ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz oder Nachahmungsschutz) sowie die gezielte Behinderung der Mitbewerber (z.B. bei einem selektiven Vertriebssystem) wettbewerbsrechtlich relevant werden. Irreführende Werbemaßnahmen durch entsprechende Handlungen (bzw. Aussagen) oder durch Unterlassen, also das Verschweigen von relevanten Informationen, sind im Wettbewerbsrecht darüber hinaus ebenso geregelt wie die vergleichende Werbung oder unzumutbare Belästigungen (beispielsweise unerwünschte Werbung per Telefon, Fax oder E-Mail – Stichwort „Spam“).

In den vergangenen Jahren sind wettbewerbsrechtliche Verstöße im Internet verstärkt in den Fokus gerückt. Ein relativ neues Problemfeld bieten in diesem Zusammenhang Verstöße im Bereich der Sozialen Medien (z.B. im Rahmen von Facebook, Xing oder Twitter).

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung bei Wettbewerbsverstoß

Eine gewisse wettbewerbsrechtliche Besonderheit ist die gesetzlich geregelte Abmahnung, mit der dem (vermeintlichen) Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit gegeben werden soll, den Streit durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beizulegen (§ 12 Abs. 1 UWG). Ist die Abmahnung berechtigt, so kann außerdem der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (also der Anwaltskosten) verlangt werden. Ob ein solcher Fall letztlich vorliegt, lässt sich oftmals erst nach umfassender Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt (z.B. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) ermitteln.

Häufig empfiehlt sich bei einer berechtigten Abmahnung die vorgelegte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung im rechtlich zulässigen Umfang anzupassen und einzuschränken (so genannte modifizierte Unterlassungserklärung). Auch hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.